§ 5 BerPflADV SL
Der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Anteil an dem nach § 12 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung aus ambulanten Pflegeleistungen gemäß § 89 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung erzielten betrieblichen Erträge sowie der betrieblichen Erträge aller ausgleichspflichtigen Pflegeeinrichtungen im ambulanten Sektor, für den diese als Pflegeeinrichtungen zugelassen sind, und der entsprechenden betrieblichen Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen unterhalb des Pflegegrades 1 sowie der vergleichbaren betrieblichen Erträge aller sonstigen ausgleichspflichtigen Einrichtungen.