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Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Schülerinnen und Schülern, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, unverzüglich nach der Klassenkonferenz und der Bestätigung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 mit.
Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung im Fach Berufliche Grundkompetenz gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Termine der mündlichen Prüfung in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 schriftlich bekannt.