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Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2013/2014 bereits an einem Unterrichtsangebot teilgenommen haben, das den Voraussetzungen des § 4 entspricht, und die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, führen dieses Unterrichtsangebot aufbauend auf dem am 1. August 2014 erreichten Bildungsstand als Fachhochschulreifeunterricht nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Der bisher erteilte, den Voraussetzungen des § 4 entsprechende Unterricht wird angerechnet.