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Wer in der Hauptphase am Unterricht mindestens zweier aufeinander folgender Halbjahre teilgenommen hat und die Schule verlässt, ohne die Voraussetzungen für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife erfüllt zu haben, erwirbt unter folgenden Bedingungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife: Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird auch erworben, wenn die Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren.
In die Qualifikation für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden, für alle Fächer gleichen Halbjahren je zwei Kurse in den beiden als L-Kurs belegten Fächern und elf Kurse in den als G-Kurs belegten Fächern einzubringen. Unter den einzubringenden Kursen sind jeweils zwei Kurse in Deutsch, in Mathematik, in einer Fremdsprache, die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Pflichtfremdsprache ist, in einem in beiden Halbjahren belegten naturwissenschaftlichen Pflichtfach Biologie, Chemie oder Physik und in einem in beiden Halbjahren belegten gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfach Geschichte, Erdkunde, Politik oder dem beruflichen Profilfach Wirtschaftslehre gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2. Die weiteren einzubringenden Kurse bestimmt der Schüler/die Schülerin, wobei in jedem der übrigen Fächer höchstens zwei Kurse eingebracht werden können. Kurse des Seminarfachs können nicht eingebracht werden.
Zwei der einzubringenden L-Kurse und sieben der einzubringenden G-Kurse müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ (05 Punkte) abgeschlossen sein. Die Summe der Punktzahlen der einzubringenden L-Kurse muss bei zweifacher Wertung mindestens 40, die der einzubringenden G-Kurse bei einfacher Wertung mindestens 55 betragen. Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können nicht eingebracht werden.
Aus den Ergebnissen der gemäß Absatz 1 einzubringenden Kurse wird als Summe der Punktzahlen der elf G-Kurse und des Doppelten der Punktzahlen der vier L-Kurse die Punktzahl des Gesamtergebnisses (Gesamtpunktzahl) ermittelt. Der Gesamtpunktzahl wird gemäß Anlage 4 eine Durchschnittsnote (N) zugeordnet, die auch im Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgewiesen wird.
Das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife wird nach dem Muster der Anlage 3 auf Antrag des Schülers/der Schülerin von der Schulaufsichtsbehörde ausgestellt; dem Antrag ist eine beglaubigte Ablichtung der zugrunde liegenden Zeugnisse beizufügen. Das Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Nachweis des nach den jeweiligen Bestimmungen erforderlichen berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung) in den dort genannten Ländern. Abschnitt VII Abiturprüfung a) Allgemeine Bestimmungen