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Zum Fachhochschulreifeunterricht wird zugelassen, wer
über den mittleren Bildungsabschluss oder einen von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt und
einen Berufsausbildungsvertrag für einen mindestens dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in seiner jeweils geltenden Fassung, oder nach der Handwerksordnung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in der jeweils geltenden Fassung, nachweist, der die ausdrückliche Zustimmung des Ausbildungsbetriebes zur Teilnahme am Fachhochschulreifeunterricht sowie den entsprechenden Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle in das Berufsausbildungsverzeichnis enthält und
den die Berufsausbildung nach Nummer 2 begleitenden Unterricht der Berufsschule im Saarland besucht und
nicht bereits über den Bildungsabschluss der Fachhochschulreife verfügt.
Der Berufsausbildungsvertrag nach Absatz 1 Nummer 2 kann eine Verkürzung nach § 8 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27 b Absatz 1 der Handwerksordnung vorsehen.