Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Fachstufe I der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales ist erfolgreich beendet, wenn die fachpraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ bewertet wurde und In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 muss jeweils die Zeugnisnote in den übrigen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten.
die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ ist oder
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach, das kein schriftliches Fach ist, „ungenügend“ ist und die ungenügende Leistung durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
die Zeugnisnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines ein schriftliches Fach sein darf, „mangelhaft“ ist und die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Fach nur durch ein anderes schriftliches Fach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist eine erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I ausgeschlossen, insbesondere wenn die fachpraktische Ausbildung mit „nicht erfolgreich“ bewertet wurde.