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Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales die Fachstufe I nicht erfolgreich beendet hat (§ 18), kann diese wiederholen, sofern sie oder er nicht nach Absatz 3 die Schule verlassen muss. Die Wiederholung erfordert eine erneute fachpraktische Ausbildung.
In den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler (§ 19 Absatz 1), die oder der die Fachstufe I erfolgreich beendet hat (§ 18), die Fachstufe I wiederholen, sofern sie oder er die Schule nicht verlässt oder nach Absatz 4 verlassen muss.
In der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler (§ 19 Absatz 2) die Fachstufe I einschließlich der fachpraktischen Ausbildung wiederholen, sofern sie oder er die Schule nicht verlässt oder nach Absatz 4 verlassen muss.
Eine Schülerin oder ein Schüler darf die Fachstufe I nur einmal wiederholen. Wird die Schülerin oder der Schüler nach der Wiederholung der Fachstufe I nicht in die Fachstufe II versetzt, muss sie oder er in der Regel die Schule verlassen und aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule der betreffenden Fachrichtung ausscheiden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz eine zweite Wiederholung der Fachstufe I gestatten; die Entscheidung ist in einer Niederschrift zu begründen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.