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Eine Schülerin oder ein Schüler ist in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales in die Fachstufe II zu versetzen, wenn Der Notendurchschnitt nach Satz 1 Nummer 2 wird als arithmetisches Mittel auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
sie oder er die Voraussetzungen des § 18 erfüllt und
in den schriftlichen Fächern einen Notendurchschnitt von 3,0 oder besser erreicht.
Eine Schülerin oder ein Schüler in der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung ist in die Fachstufe II zu versetzen, wenn sie oder er die Voraussetzungen von § 18 erfüllt.
In allen anderen Fällen ist die Versetzung ausgeschlossen, insbesondere, wenn die fachpraktische Ausbildung mit „nicht erfolgreich“ bewertet wurde.