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Die mündliche Prüfung erstreckt sich in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales nach Auswahl der Schülerin oder des Schülers auf das naturwissenschaftliche Fach, das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde oder das Fach Religionslehre. Die mündliche Prüfung kann auch eine praktische Aufgabenstellung an einem digitalen Endgerät vorsehen. Die mündliche Prüfung soll sich auf den Lehrstoff der Fachstufe I und II beziehen und, sofern ein mündliches Prüfungsfach nur in der Fachstufe II erteilt wird, lediglich auf den Lehrstoff der Fachstufe II. Der Prüfling teilt der Schulleitung über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung mit, in welchem Fach er mündlich geprüft werden soll. Die Festlegung kann nicht widerrufen werden.
In allen Fachrichtungen der zweijährigen Berufsfachschule werden Schulfremde in allen Prüfungsfächern (§ 28), in denen sie nicht bereits schriftlich geprüft wurden, mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung findet spätestens innerhalb einer Woche nach dem letzten Termin der schriftlichen Prüfung statt. Die Termine der mündlichen Prüfung von Schulfremden bestimmt die Schulleitung und gibt sie diesen im Anschluss an deren Festlegung bekannt.
Für die mündliche Prüfung von Schulfremden nach Absatz 2 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.