Erwägungsgrund 2 31994D0140
Die Durchführung konkreter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten ; zwischen ihnen und der Kommission ist eine enge Zusammenarbeit erforderlich.
Die Durchführung konkreter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten ; zwischen ihnen und der Kommission ist eine enge Zusammenarbeit erforderlich.