Erwägungsgrund 7 31994D0140
Angesichts der horizontalen Aufgabenstellung dieses Ausschusses und der Notwendigkeit einer Vertretung der Mitgliedstaaten auf einer angemessenen Ebene, die ihren eigenen Verwaltungsstrukturen entspricht, soll jeder Mitgliedstaat zwei Vertreter in den Ausschuß entsenden können —