Erwägungsgrund 5 31994D0140
Es empfiehlt sich daher, bei der Kommission einen Ausschuß einzusetzen, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in allen Fragen der Vorbeugung, der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und der Strafverfolgung auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung sowie zum Rechtsschutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gehört werden kann.