Erwägungsgrund 2 31998D0500
In Punkt 12 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird dargelegt, daß die Arbeitgeber und Arbeitgebervereinigungen einerseits und die Arbeitnehmervereinigungen andererseits das Recht haben, unter den Bedingungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Der auszubauende Dialog zwischen den Sozialpartnern könne, falls sie dies für wünschenswert halten, zu Vertragsverhältnissen namentlich auf branchenübergreifender und sektorieller Ebene führen.