Art. 2 Abs. 2 32005D0463BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Juni 2005 zur Einsetzung einer Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (2005/463/EG)
Der Kommissionsvertreter kann andere Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen einladen und zur Mitarbeit in der Gruppe auffordern.
Art. 3 Abs. 1 32008D0591BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/591/EG)
Die Kommission beruft die Mitglieder des Forums aus den an dem Produkt oder der Produktgruppe interessierten Kreisen, die auf die Aufforderung zur Abgabe von…
Art. 5 Abs. 2 31995D0319Die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt. Bei der…
Art. 1 Nr. 6 Buchst. c 32024D3185BESCHLUSS (GASP) 2024/3185 DES RATES vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität
Folgender Absatz wird eingefügt: „(10a) Unbeschadet des Absatzes 9 werden gegebenenfalls Vertreter der Kommission zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen,…