Art. 138 32023R2124
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.