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Auf Antrag einer der Verbände gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann der Vorsitzende einen Vertreter dieses Verbands zur Teilnahme an den Ausschußsitzungen einladen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er jede Person, die für eine auf der Tagesordnung stehende Frage besonders kompetent ist, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses hinzuziehen. Die stellvertretenden Mitglieder können auf eigene Kosten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.
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