Art. 6 32008D0590Der (die) Vorsitzende des Ausschusses wird aus der Mitte der Vertreter der Mitgliedstaaten gewählt; seine (ihre) Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wahl erfolgt mit…
Art. 3 Abs. 1 32004D0689BESCHLUSS DES RATES vom 4. Oktober 2004 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/436/EG (2004/689/EG)
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine nicht verlängerbare Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten. Der/die…
Art. 5 Abs. 1 32014D0113BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (2014/113/EU)
Zu Beginn jeder Amtszeit wählt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/n und zwei stellvertretende…
Art. 6 Abs. 1 32008D0234BESCHLUSS Nr. 234/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden unter den von der Kommission ernannten Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre; eine einmalige…
§ 5 Abs. 1 VwSchulG SL 2022Gesetz über die Saarländische Verwaltungsschule Vom 16. Februar 2022*)
Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer von fünf Jahren ein Mitglied in das Amt der oder des Vorsitzenden und zwei Mitglieder als…