Art. 47 32000D0265
(1)
Die Rechnungsprüfung wird auf Ersuchen vom Rechnungshof vorgenommen.
(2)
Der Stellvertretende Generalsekretär übermittelt dem Rechnungshof innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in Artikel 46 Absatz 1 vorgesehenen Frist die Haushaltsrechnung und die Vermögensübersicht.
(3)
Durch die Prüfung, die vom Rechnungshof vorzunehmen ist, stellt dieser die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf die zu verwaltenden Verträge, den Haushaltsplan und diese Finanzregelung fest.
(4)
Der Stellvertretende Generalsekretär gewährt dem Rechnungshof jede Unterstützung, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe für erforderlich hält.