Art. 46 32000D0265
Der Stellvertretende Generalsekretär erstellt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Zeitraums für die Ausführung des Haushaltsplans eine Haushaltsrechnung und eine Vermögensübersicht; er übermittelt diese Haushaltsrechnung und diese Vermögensübersicht der Gruppe SIS/SIRENE .
In der Haushaltsrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben, die sich auf das abgelaufene Haushaltsjahr beziehen, auszuweisen. Sie hat dieselbe Form und dieselben Untergliederungen wie der Haushaltsplan.
Der Haushaltsrechnung sind beizufügen:
eine Übersicht, aus der die Situation jedes der in Artikel 25 genannten Staaten im Hinblick auf seinen Finanzbeitrag ersichtlich ist, und
eine Übersicht über die Mittelübertragungen.
In der Vermögensübersicht sind die Aktiva und Passiva im Haushaltsplan zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres wiederzugeben.