Art. 48 32000D0265
Die Haushaltsrechnung, die Vermögensübersicht und der Bericht des Rechnungshofs, dem gegebenenfalls die Bemerkungen des Stellvertretenden Generalsekretärs beigefügt werden, sind vor dem 1. Juli den in Artikel 25 genannten Staaten zu unterbreiten. Die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Rates zusammentreten, erteilen dem Stellvertretenden Generalsekretär Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.