Art. 51 32000D0265
(1)
Dieser Beschluß wird am Tag seiner Annahme wirksam.
(2)
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Dieser Beschluß wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.