Art. 50 32000D0265
Diese Finanzregelung ist auf die Annahme des Haushaltsplans hinsichtlich der erforderlichen Einnahmen und Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den in Artikel 1 des Beschlusses 1999/870/EWG genannten Maßnahmen in dem Haushaltsjahr, in dem sie in Kraft tritt, anzuwenden.
Abweichend von Artikel 8 legt der Stellvertretende Generalsekretär des Rates für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Haushaltsplans möglichst bald nach der Annahme dieser Finanzregelung der Gruppe SIS/SIRENE den Haushaltsplanvorentwurf vor. Nach Stellungnahme der Gruppe SIS/SIRENE und der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs nehmen die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, die im Rat zusammentreten, den Haushaltsplan unverzüglich an.
Abweichend von Artikel 28 werden die in Artikel 25 genannten Staaten für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Haushaltsplans aufgefordert, ihre Beiträge gemäß einem Zeitplan zu zahlen, der von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten bei Annahme dieses Haushaltsplans festgelegt wird.