Art. 49 32000D0265
Die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die das Schengener Informationssystem betreffen, auf einen anderen Staat als die in Artikel 25 genannten Staaten (nachstehend anderer Staat genannt) bringt folgendes mit sich:
eine Neuaufteilung der Anteile der in Artikel 25 genannten Staaten nach Maßgabe des Artikels 26;
eine Anpassung der Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten, damit der Beitrag des anderen Staates zum Betrieb des Sisnet für das gesamte laufende Haushaltsjahr ausgewiesen werden kann;
eine Anpassung der Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten, damit der Anteil der Kosten, die früher für die Einrichtung des Sisnet angefallen sind und der zu Lasten des anderen Staates geht, festgestellt werden kann. Dieser Anteil ist auf Grundlage des MWSt-Eigenmittelanteils des anderen Staates an der Gesamtheit der MWSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften für das vorangegangene Haushaltsjahr zu berechnen. In Ermangelung von Daten über die MwSt-Eigenmittel wird die Anpassung der Beiträge auf der Grundlage des Anteils jedes betroffenen Mitgliedstaats am Gesamt-BIP aller in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten berechnet. Der prozentuale Beitrag wird den in Artikel 25 genannten Staaten entsprechend der Höhe ihres gemäß Artikel 26 berechneten Anteils gutgeschrieben.