Art. 6 32000D0265
Vorbehaltlich des Artikels 17 sind alle Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan und in die Abrechnung einzusetzen. Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben sollen sich decken.
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Haushaltsbeiträge der in Artikel 25 genannten Staaten, die vor Beginn des Haushaltsjahrs, für das sie bestimmt sind, gezahlt werden, werden für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen.
Die Ausgaben eines Haushaltsjahrs werden in diesem Haushaltsjahr auf der Grundlage der Ausgaben ausgewiesen, soweit die Auszahlungsanordnungen bis zum 31. Dezember erfolgt sind und der Rechnungsführer die betreffenden Zahlungen vor dem 15. Januar des folgenden Jahres geleistet hat.
Soweit in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die bewilligten Mittel nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Mittelbindung und nur zur Bestreitung von Ausgaben des Haushaltsjahrs, für das sie bewilligt worden sind, sowie zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren, für die keine Mittel auf das laufende Haushaltsjahr übertragen worden sind, verwendet werden.