Art. 25 32000D0265
(1)
Die Einnahmen des Haushaltsplans setzen sich aus den Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich sowie aus den Finanzbeiträgen Islands, Norwegens und der Schweiz zusammen.
(1a)
Ab 1. Januar 2010 wird die Liste der in Absatz 1 genannten Staaten auf Bulgarien und Rumänien ausgeweitet.
(1b)
Ab 1. Januar 2010 wird die Liste der in Absatz 1 genannten Staaten nach auf Liechtenstein ausgeweitet.
(2)
Die Finanzbeiträge dieser Staaten werden im Haushaltsplan festgelegt und in Euro ausgedrückt.