Erwägungsgrund 1 32014D0857
In Artikel 10 Absatz 4 des Protokolls Nr. 36 wurde dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit eingeräumt, dem Rat spätestens sechs Monate vor dem Ende fünfjährigen Übergangszeitraums nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon mitzuteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die in Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 genannten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt.