Art. 6 32002D0348Der Rat unterzieht die Durchführung dieses Beschlusses binnen zwei Jahren nach seiner Annahme einer Bewertung.
Art. 13 32025D1771BESCHLUSS (EU) 2025/1771 DER KOMMISSION vom 8. September 2025 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/2152 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission bewertet die Umsetzung dieses Beschlusses fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre.