Erwägungsgrund 11 32003D0170
Europol sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, in gewissem Umfang die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise seine operative Unterstützungsfunktion gegenüber den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten besser wahrnehmen zu können.