Erwägungsgrund 6 32002D0348
Der Europarat hat folgende Rechtsakte angenommen: das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981, die Empfehlung R(87) 15 des Ministerkomitees vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei und das Europäische Übereinkommen zur Verringerung von Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen vom 19. August 1985.