Erwägungsgrund 5 32004D0382
Das vorläufige PIC-Verfahren wurde auf die Chemikalien Aktinolith, Amosit, Anthophyllit und Tremolit ausgedehnt, bei denen es sich um Amphibole von Asbestfasern handelt, und die Kommission hat vom vorläufigen Sekretariat Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses erhalten (das auch Krokydolith-Asbest erfasst, das bereits dem vorläufigen PIC-Verfahren unterliegt und Gegenstand einer endgültigen Einfuhrentscheidung der Gemeinschaft war, siehe PIC-Rundschreiben IV vom 31. Dezember 1994). Alle diese Chemikalien wurden auf Gemeinschaftsebene durch eine Reihe ordnungspolitischer Maßnahmen schrittweise verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, zuletzt durch die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Deshalb sollte für Aktinolith, Amosit, Anthophyllit und Tremolit eine endgültige Einfuhrentscheidung und für Krokydolith eine revidierte und aktualisierte endgültige Entscheidung getroffen werden.