Erwägungsgrund 7 32004D0382
Bestimmte Pestizidformulierungen in Form verstäubbarer Pulverformulierungen, die eine Kombination aus mindestens 7 Prozent Benomyl, mindestens 10 Prozent Carbofuran und mindestens 15 Prozent Thiram enthalten, wurden ebenfalls in das vorläufige PIC-Verfahren aufgenommen. Die Kommission hat vom vorläufigen Sekretariat Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses erhalten. Die Chemikalien Benomyl, Carbofuran und Thiram fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG. Mit der Entscheidung 2002/928/EG vom 26. November 2002 über die Nichtaufnahme von Benomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurde Benomyl von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 25. Mai 2003 zurückgezogen werden mussten. Carbofuran ist derzeit Gegenstand einer Bewertung im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG. In dieser Richtlinie ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, während dem die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, nationale Entscheidungen über Stoffe und Produkte treffen dürfen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Mit der Richtlinie 2003/81/EG der Kommission vom 5. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Molinat, Thiram und Ziram wurde Thiram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und darf vorbehaltlich bestimmter Bedingungen in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. Thiram wurde ferner gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten notifiziert, in der ein Übergangszeitraum vorgesehen ist, während dem die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, nationale Entscheidungen über Stoffe und Produkte treffen dürfen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Deshalb sollte eine vorläufige Einfuhrentscheidung für verstäubbare Pulverformulierungen getroffen werden, die eine Kombination von Benomyl, Carbofuran und Thiram in bzw. über den spezifizierten Konzentrationen enthalten.