Art. 10 32004D0683
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.Zwischen den Tagungen kann der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 110 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens tragen die Überschrift Beschluss bzw. Empfehlung , gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt.Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt.Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.