Art. 4 32004D0683
Delegationen
Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen.Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen.Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.