Erwägungsgrund 8 32004D0919
Für die Bekämpfung der Kfz-Kriminalität sind die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zuständig. Ein gemeinsames Vorgehen, bei dem die Mitgliedstaaten und die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit und Bedarf zusammenarbeiten, ist jedoch erforderlich und angemessen, um gegen die grenzüberschreitenden Aspekte dieser Form von Kriminalität anzugehen.