Erwägungsgrund 4 32005D0436
Zugleich war in der Entscheidung 90/424/EWG die Möglichkeit von Unterstützungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Drittländern insbesondere zum Schutz gefährdeter Gebiete in der Gemeinschaft ausdrücklich vorgesehen.