Erwägungsgrund 5 32005D0436
Mit der Annahme der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG bestätigten die Mitgliedstaaten das Verbot prophylaktischer Impfungen; zugleich wurden die Möglichkeiten für den Einsatz von Notimpfungen gegen MKS ausgeweitet.