Erwägungsgrund 5 32005D0048
Das Darlehensmandat sollte einerseits an angemessene Auflagen, die mit den auf hoher Ebene getroffenen EU-Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte sowie mit den Vereinbarungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen über sektorspezifische und projektspezifische Aspekte in Einklang stehen, und andererseits an eine angemessene Arbeitsteilung zwischen der EIB und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) gebunden sein.