Erwägungsgrund 1 32005D0752
Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Verbesserung der Zusammenarbeit untereinander eine oder mehrere Verbindungsstellen zu benennen.