Erwägungsgrund 2 32005D0752
In Kapitel 7 ihres ersten Berichts über die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG (KOM(2003) 702 endg. vom 21. November 2003) kündigt die Kommission sodann an, sie werde sich nunmehr „darauf konzentrieren, das Funktionieren der Verwaltungszusammenarbeit in der Praxis und den kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sicherzustellen“.