Erwägungsgrund 4 32006D1016
Die Gemeinschaftsgarantie sollte Verluste aus Darlehen und Darlehensgarantien für seitens der EIB förderfähige Investitionsvorhaben in Ländern abdecken, in denen das Instrument für Heranführungshilfe (nachstehend „IPA“ genannt), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (nachstehend „ENPI“ genannt) und das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (nachstehend „DCI“ genannt) zur Anwendung kommen, wenn das jeweilige Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde (nachstehend „EIB-Finanzierungen“ genannt).