Erwägungsgrund 6 32006D0908
Bei Zuschüssen aus dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors gelten die Auftragsvergabevorschriften der EBWE, wobei die Auftragsvergabe sich grundsätzlich auf Waren und Dienstleistungen aus den Ländern der Beitragszahler bzw. aus Ländern, in denen die EBWE tätig ist, beschränken sollte. Diese Vorschriften stimmen nicht in vollem Umfang mit denjenigen überein, die bei der direkten Finanzierung im Rahmen von TACIS zur Anwendung gelangen; letztere können daher nicht für den Beitrag gelten, der Gegenstand dieses Beschlusses ist.