Erwägungsgrund 7 32006D0908
Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass im Hinblick auf die Auftragsvergabe gemäß der Satzung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors keine Diskriminierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, und zwar unabhängig davon, ob sie jeweils eine Zuschussvereinbarung mit der EBWE geschlossen haben oder nicht.