Erwägungsgrund 1 32007D0320
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dafür zu sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind. Nach Artikel 151 hat die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten.