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Die Gruppe setzt sich in der Regel aus bis zu zwei Vertretern pro Mitgliedstaat zusammen. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen dritten Vertreter benennen. Bei der Benennung der Mitglieder ist deren Sachkenntnis auf dem Gebiet der Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern sowie der digitalen Bewahrung Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedstaaten können zu den für Gruppenmitglieder geltenden Bedingungen ebenso viele Stellvertreter ernennen, die die Mitglieder bei Abwesenheit vertreten.
Die Mitglieder üben ihre Funktion bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats aus.
Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen die Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels oder von Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können ersetzt werden.
Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Namen der Mitglieder werden auf der Website „i2010 — Digitale Bibliotheken“ veröffentlicht.
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