Erwägungsgrund 9 32007D0320
Die Gruppe sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit Fachkenntnissen auf dem betreffenden Gebiet zusammensetzen. Die Kommission sollte im Interesse einer wirksamen europäischen Zusammenarbeit Beobachter, insbesondere aus anderen europäischen Staaten und internationalen Organisationen, oder Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung der Gruppe einladen können.