Erwägungsgrund 6 32007D0436
Nach der Umsetzung der in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen in das Recht der Europäischen Union gibt es keine signifikanten Unterschiede mehr zwischen Agrarabgaben und Zöllen. Es empfiehlt sich daher, diese Unterscheidung aus dem Bereich des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu entfernen.