Erwägungsgrund 1 32007D0513
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „die Gemeinschaft“) durch geeignete Überwachung gewährleisten, dass Kernmaterial nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt wird.