Erwägungsgrund 4 32007D0513
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Gerichtshof“ genannt) hat entschieden, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem CPPNM mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags nur vereinbar ist, wenn die Gemeinschaft als solche für die Bereiche ihrer eigenen Zuständigkeit gleichrangig neben den Mitgliedstaaten Partei des Übereinkommens ist, und dass bestimmte Verpflichtungen im Rahmen des CPPNM für die Gemeinschaft nur aufgrund einer engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei der Aushandlung und dem Abschluss wie auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen umgesetzt werden können.