Erwägungsgrund 5 32007D0513
Ferner bestätigte der Gerichtshof, dass mit Artikel 2 Buchstabe e des Euratom-Vertrags die Gemeinschaft beauftragt wird, durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, dass Kernmaterial nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt wird, ohne zwischen der Art einer solchen zweckwidrigen Verwendung und den Voraussetzungen, unter denen sie geschehen könnte, zu unterscheiden, und schließlich dass schon der Begriff „Überwachung der Sicherheit“, der im Vertrag zur Kennzeichnung der Bestimmungen des Kapitels VII verwendet wird, sich weiter erstreckt als auf die bloße Ersetzung des Verwendungszwecks, den der Benutzer von Kernmaterial angegeben hat, durch einen anderen Verwendungszweck. Folglich gehören nach Ansicht des Gerichtshofs dazu auch Objektschutzmaßnahmen. Ferner hat der Gerichtshof in seinem Beschluss 1/78 festgestellt, dass Vorschriften über die Strafverfolgung und die Auslieferung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.