Erwägungsgrund 6 32007D0513
Gemäß Artikel 18 Absatz 4 des CPPNM muss die Gemeinschaft beim Beitritt zu dem Übereinkommen dem Depositar in einer Erklärung mitteilen, welche Artikel des Übereinkommens auf sie keine Anwendung finden. Diese Erklärung ist dem vorliegenden Beschluss beigefügt.